Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen „Hessischer Sportakrobatik Verband“, im folgenden HSAV genannt, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.Der Verband hat seinen Sitz in 64319 Pfungstadt.Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck - Aufgaben - Gemeinnützigkeit
Zweck des HSAV ist die Pflege und Förderung der Sportakrobatik im Bundesland Hessen unter besonderer Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit. Der Verband bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports. Zu diesem Zweck veranstaltet der HSAV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsvereinen Wettkämpfe und Turniere zur Ermittlung der Hessischen Meister, Hessischen Vereinsmannschaftsmeisterschaft und beteiligt sich an regionalen und überregionalen Vergleichswettkämpfen. Ihm obliegen die Aus- und Fortbildung von Kampfrichtern (Landeslizenz) und Trainer C, die Schulung der ihm angeschlossenen Sportler, im Breiten- und Leistungssportbereich und die Förderung der Sportakrobatik an den Schulen.Der HSAV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der HSAV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des HSAV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des HSAV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des HSAV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Verbänden
Der HSAV ist als Landesverband Mitglied im Deutschen Sportakrobatik Bund e.V. (DSAB). Er regelt seine Angelegenheiten im Einklang mit der Satzung und den Ordnungen des DSAB. Der HSAV ist außerordentliches Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. (LSBH).


§ 4 Mitgliedschaft
1. Der HSAV führt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliches Mitglied kann jeder dem LSBH angehörende Turn- oder Sportakrobatik betreibende Verein werden. Die Beitrittserklärung muß schriftlich an die Geschäftsstelle des HSAV Ressort 1 gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um die Sportakrobatik in Hessen besondere Verdienste erworben hat. Die Aufnahme wird vom Präsidium oder aus der Mitte der Mitglieder vorgeschlagen und vom Verbandstag beschlossen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluß. Der Austritt ist schriftlich der HSAV Geschäftsstelle Ressort 1 anzuzeigen und nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Ein Mitglied kann wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung oder wegen verbandsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. Über einen Antrag auf Ausschluß aus dem HSAV entscheidet der Verbandstag mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird vom Verbandstag des HSAV festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Beitrag ist auf das Verbandskonto bis zum 15.01. des Geschäftsjahres zu überweisen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedsvereine und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme auf dem Verbandstag des HSAV. Sie haben das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen des HSAV nach Maßgabe der Ordnungen und Ausschreibungen.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen, Weisungen und Beschlüsse des HSAV und seiner Organe zu befolgen, sowie ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem HSAV nachzukommen. Bleibt ein Mitgliedsverein mit der Erfüllung seiner finanziellen Verbindlichkeiten im Rückstand, so kann er bis zur Erledigung der Angelegenheit durch Beschluß des Präsidiums vom Wettkampfbetrieb ausgeschlossen werden.
Als Strafen sind zulässig:
a.) Verwarnungen
b) Geld- oder Ordnungsstrafen bis 1.000 €
c) zeitlich Sperre oder Amtsunwürdigkeit und Suspendierung
e) dauerte Sperre oder Amtsunwürdigkeit
f) Veranstaltungssperre
g) Ausschuß

Die Strafen können auch gleichzeitig verhängt werden. Die Modalitäten regelt die Rechtsordnung.

§ 7 Organe des Verbandes
Organe des HSAV sind: der Verbandstag § 8.1 – 8.8das Präsidium § 10.1 – 10.7der Rechtsausschuß § 10.8der Finanzprüfungsausschuß § 10.9der Sportausschuß § 10.10der Ligaausschuß § 10.11der Jugendtag § 10.12

§ 8 Verbandstag
Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung und oberstes Beschluß fassendes Organ des HSAV. Er tritt zweijährlich zu einer ordentlichen Sitzung innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zusammen.Der Verbandstag wird durch den Präsidenten oder im Falle der Verhinderung durch ein Präsidiumsmitglied in der Reihenfolge des § 10 der Satzung in Form einer schriftlichen Einladung an die Mitglieder einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstag unter Angabe der Tagesordnung. Ein so einberufener Verbandstag ist immer beschlußfähig.Der Verbandstag wird durch den Präsidenten, oder im Falle der Verhinderung durch ein Präsidiumsmitglied in der Reihenfolge des § 10 der Satzung geleitet. Über jeden Verbandstag ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Verbandstag hat insbesondere folgende Aufgaben:
4.1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Präsidiums
und der Ausschüsse
4.2. Entlastung des Präsidiums
4.3. Durchführung von Wahlen nach § 10 Abs. 3 der Satzung
4.4. Wahl des RechtsauschussesWahl des FinanzprüfungsausschußBehandlung von Anträgen Genehmigung der Haushaltspläne
Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Das Stimmrecht der Mitgliedsvereine nach folgendem Schlüssel geregelt:

* bis 50 Mitglieder 1 Stimme
* 51 bis 100 Mitglieder 2 Stimmen
* 101 bis 200 Mitglieder 3 Stimmen
* über 201 Mitglieder 4 Stimmen

Das Stimmrecht des Mitgliedsvereins ist durch einen Bevollmächtigten auszuüben. Eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig.Anträge zum Verbandstag können vom Präsidium und den Mitgliedern, schriftlich, eingebracht werden.Einzelheiten über Tagesordnung, und Beschlüsse enthält die Geschäftsordnung.

§ 9 Außerordentlicher Verbandstag
Der außerordentliche Verbandstag kann vom Präsidium einberufen werden, wenn es das Interesse des HSAV erfordert; er muß einberufen werden, wenn mindestens ein 25% der Mitglieder einen begründeten Antrag stellen.Der außerordentliche Verbandstag hat dieselben Rechte wie der ordentliche Verbandstag, dessen Bestimmungen entsprechende Anwendung finden. Die Einberufung muß mindestens zwei Woche vorher erfolgen und geschieht in derselben Art und Weise wie beim ordentlichen Verbandstag.


§ 10 Präsidium
Dem Präsidium gehören an:

Präsident

Ressortleiter 1
Geschäftsführung und Finanzen
zugleich Stellvertreter des Präsidenten

Ressortleiter 2
Sportbetrieb, Lehrwesen und Öffentlichkeitsarbeit

Ressortleiter 3
Überfachliche Jugendarbeit

Ressortleiter 4
Kampfrichterwesen

Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Ressortleiter 1 und Ressortleiter 2. Je zwei Präsidiumsmitglieder vertreten gemeinsam den HSAV.Das Präsidium wird mit Ausnahme des Ressortleiters 3 vom Verbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Ressortleiter 3 wird vom Jugendtag gemäß HSAV - Jugendordnung für die Dauer von vier Jahren gewählt.Alle Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.Wählbar für das Präsidium ist, wer volljährig ist. Die Vereinigung von Präsidiumsämtern in einer Person ist nicht zulässig. Im Präsidium sollten max. zwei Ämter durch Personen des selben Mitgliedsvereins bekleidet werden.Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Präsidiums aus, so bestimmt das Präsidium bis zur Neuwahl auf dem nächsten Verbandstag einen Vertreter. Einzelheiten über die Tätigkeit des Präsidiums regelt die Geschäftsordnung.

Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss ist ein unabhängiges, an Weisungen nicht gebundenes Organ des HSAV. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Rechtsausschuss wird vom Verbandstag für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Rechtsausschusse müssen verschiedenen Vereinen angehören. Der Rechtsausschuss entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und oder Organen des Verbandes, soweit sie die Satzung oder Ordnungen betreffen und wird nach Maßgabe der Rechtsordnung tätig. Des weiteren ist ein Ersatzbeisitzer zu wählen. Der Rechtsausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt das Ersatzmitglied nach. Scheidet der Vorsitzende aus, so ersetzt Ihn der 1. Beisitzer.

Finanzprüfungsausschuss
Der Finanzprüfungsausschuss besteht aus zwei Kassenprüfern und einem Vertreter. Diese werden auf dem Verbandstag für zwei Jahre gewählt. Er nimmt nach Schluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Jahresrechnung und der Kasse vor und berichtet beim Verbandstag darüber. Die Prüfung bezieht sich nur auf die ordnungsgemäße Führung der Belege und Bücher

Sportausschuss
Der Sportausschuss besteht aus dem Ressortleiter 2, dem Ressortleiter 4, dem Landestrainer und den Sportwarten der Mitgliedsvereine. Er tagt nach Bedarf, mindestens einmal Jährlich. Vorsitzender ist der Ressortleiter 2.

Dem Sportausschuss obliegen folgende Aufgaben:

10.1. Beschlussfassung und Beratung über Angelegenheiten von
Grundsätzlicher Bedeutung im Sportbetrieb.

10.2. Änderung der Wettkampfordnung des HSAV

Ligaausschuss
De Ligaausschuss setzt sich aus dem Ressortleiter 2 und 2 Beisitzern zusammen. Die Beisitzer werden aus den Reihen der Sportwarte der Mitgliedsvereine für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Ausschuss ist für die Durchführung des Ligabetriebes und für die Führung der HSAV Bestenliste. verantwortlich.

Jugendtag
Der Jugendtag ist die Versammlung der Mitgliedsvereine im HSAV die sich an der Überfachlichen Jugendarbeit arrangieren. Der Jugendtag wird durch den Ressortleiter 3 vertreten. Dieser ist auf dem Verbandstag zu bestätigen. Die weiteren Aufgaben sind in der Jugendordnung geregelt.


§ 11 Ausschüsse
Die Aufgaben werden in den jeweiligen Ordnungen geregelt.
Der Rechtswart darf kein weiteres Amt bekleiden.
Alle Ausschüsse üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 12 Ordnungen
Die vom Verbandstag zur weiteren Regelung der Verbandstätigkeit beschlossenen Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 13 Auflösung des HSAV
Der Verbandstag kann die Auflösung des HSAV mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmen beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den DSAB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Änderung der Satzung
Diese Satzung kann nur durch eine Mehrheit von 60% der anwesenden Stimmen auf dem Verbandstag geändert werden.

§ 15 Gültigkeit
Die Satzung und ihre Änderungen, sowie die Ordnungen und sonstigen Beschlüsse treten mit ihrer Annahme durch den Verbandstag in Kraft, sofern der Verbandstag nichts Abweichendes bestimmt.

Anhang:
Änderungen der Satzung sind als Anhang zu beschließen, der verbleibende Teil der Satzung bleibt unverändert bestehen.